Die Balearenregierung führt den Gesetzesentwurf zur Änderung des balearischen Tourismusgesetzes 8/2012, vom 19. Juli, über die Vermarktung von touristischen Aufenthalten ein.
Die Balearenregierung führt den Gesetzesentwurf zur Änderung des balearischen Tourismusgesetzes 8/2012, vom 19. Juli, über die Vermarktung von touristischen Aufenthalten ein.
Am 9. Dezember 2016 hat die Regierung einen Text oder Entwurf im Rahmen der Prüfungsarbeiten vor Beginn der Abwicklung des Vorprojekts zur Änderung des Tourismusgesetzes der Balearen veröffentlicht.
In jedem Fall ist zu beachten, dass es sich um einen vorbereitenden Text handelt, der im Laufe der Entwicklungsphase und bis zur Verabschiedung, zahlreichen Änderungen unterliegen wird. Dennoch stellt dieser Text die Grundlage dar, die ermöglicht zu erkennen welche die wichtigsten Aktionsbereiche der Regierung innerhalb der Änderung des Tourismusgesetzes 8/2012 der Balearen, vom 19. Juli, sein werden.
Die wichtigsten Ziele der neuen Verordnung sind im Wesentlichen drei:
1) ERRICHTUNG EINER REALEN OBERGRENZE TOURISTISCHER PLÄTZE IM ALLGEMEINEN, zur Vermeidung touristischer Sättigung.
2) VERBESSERUNG DER AKTUELLEN BESTIMMUNGEN UND REGULIERUNG DER TOURISTISCHEN VERMIETUNG IN MEHRFAMILIENHÄUSERN, um zu versuchen, Ordnung in die touristische Vermietung zu bringen.
3) DEN ZUGANG ZU DEN MIETOBJEKTEN SICHERN, um zu versuchen, das Problem der Verringerung des Angebots von Mietwohnungen für die hiesigen Bewohner zu lösen, sowie Mietpreiserhöhungen zu vermeiden.
In Zusammenhang mit diesen Zielen, stellen wir im Folgenden die wichtigsten Neuheiten des besagten Textes zusammen, welche bei Aufnahme im Gesetz, eine große Veränderung des aktuellen Tourismus-Modells auf den Balearen darstellen würden. Speziell, im Zusammenhang mit der Vermarktung von touristischen Aufenthalten in Wohnungen/Häusern.
Diese Neuheiten sind wie folgt:
1) Es wird beabsichtigt, das Prinzip des „Austauschs von Plätzen“ einzuführen, um eine reale Obergrenze von touristischen Betten zu etablieren. Zu diesem Zweck werden Ausnahmen, die bisher beim Austausch von Plätzen existierten, gestrichen, mit Ausnahme von Menorca, wo es eine Übergangszeit geben wird, in der der Inselrat eine eigene Grenze hinsichtlich der Anzahl von Plätzen festsetzen sowie eine eigene Börse für touristische Plätze einrichten wird. Wer also ein touristisches Etablissement öffnen oder touristische Aufenthalte in einer Immobilie vermarkten möchte, muss bei der entsprechenden Inselbörse Plätze kaufen, in dem Fall, dass Plätze zur Verfügung stehen. Die Plätze können auch von Beherbergungsbetrieben oder -häusern erworben werden, die abgemeldet werden, vorausgesetzt allerdings, dass diese die Plätze vorher erworben haben.
2) Interventionspläne in touristischen Gebieten (PIAT) und gegebenenfalls territoriale Inselpläne (PTI) werden eine fundamentale Bedeutung haben, da anhand diesen die maximale Gesamtbevölkerungsdichte festgesetzt werden kann, sowie die Abgrenzung von touristischen und geschützten Gebieten und Festlegung von notwendigen Anforderungen sowie entsprechende Ausnahmen. Der PIAT und gegebenenfalls die PTI bestimmen für die Insel die Obergrenze für die Anzahl von Betten in touristischen Behausungen und sowie die der Plätze in Wohnungen, die touristisch vermarktet werden können.
3) Stadthotels, touristischen Einrichtungen im Inneren der Insel, sowie Herbergen und touristische Land-und Berghütten sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, von der „touristischen Ratio “befreit.
4) Die Vermarktung touristischer Aufenthalte in Wohnungen in Mehrfamilienhäusern wird erlaubt.
5) Neue Mindestanforderungen werden eingeführt, sowohl legale, als auch städtebauliche, zur Nachhaltigkeit, Energieeffizienz und Qualität des Tourismus, die die Mietobjekte erfüllen müssen.
6) Behausungen, die die DRIAT nicht eingereicht haben, oder trotz Einreichung den Anforderungen nicht erfüllen, können touristisch nicht vermarktet werden.
7) Webseiten und Vermarktungsplattformen für touristischer Aufenthalte können Behausungen anbieten, die legal registriert sind. Webseiten, die gegen diese Anforderung verstoßen, können sanktioniert werden.
8) Die DRIAT, welche sich auf touristische Aufenthalte in Behausungen, die an die Regelungen von horizontalem Eigentümergemeinschaften unterworfen sind, aktiviert einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Datum der Anmeldung bei der Tourismusbehörde für die Ausübung der Tätigkeit. Nach Ablauf dieser Frist kann die touristische Vermarktung für einen Zeitraum von 5 Jahren, verlängerbar, weiter betrieben werden, insofern alle Anforderungen, die durch Gesetz oder Verordnung festgelegt sind, erfüllt werden.
9) Der Besitz einer gültigen Wohnbarkeitsbescheinigung oder analoge Ermächtigung ist verpflichtend. Es dürfen nicht mehr Plätze als die die in der Wohnbarkeitsbescheinigung oder analogen Ermächtigung angegeben sind vermarktet werden.
10) Es dürfen nur neue DRIATS eingereicht werden, wenn sich die Erklärung auf Behausungen zu Wohnzwecken bezieht, die sich in Gebieten befinden, die vom Inselrat oder durch die Stadtverwaltung von Palma hierzu berechtigt wurden. Für diese Zwecke muss dem DRIAT eine amtliche städtische Bescheinigung beigefügt werden.
11) Der Inselrat, mit vorherigem Bericht der Stadtverwaltungen, begrenzt die geeigneten Gebiete für die Vermarktung von touristischen Aufenthalten in Wohnsiedlungen. In diesen Gebieten, sind nur neue Vermarktungen erlaubt, unabhängig davon ob es sich um Einfamilienhäuser oder Mehrfamilienhäuser handelt.
12) Touristische Aufenthalte in Behausungen, bei denen eine Strafakte wegen städtebaulichem Verstoss vorliegt, oder die ausserhalb der Raumordnung liegen, dürfen nicht vermarktet werden.
13) Alle Behausungen, die Wasser vom öffentlichen Versorgungsnetz beziehen, müssen über einen Wasserzähler verfügen.
14) Der vorherige Erhalt des Energiepasses ist obligatorisch.
15) Die Vermarktung touristischer Aufenthalte in Mehrfamilienhäusern die der Verordnung einer Eigentümergemeinschaft unterliegen, ist nur erlaubt, wenn dies die Satzung oder der Gründungsvertrag nicht verbieten, oder aber eine ausdrückliche Erlaubnis der Eingentümergemeinschaft vorliegt.
16) Die Vermarktung von Behausungen, die amtlichen Schutzregelungen unterliegen, wie Sozialbauten, ist verboten.
17) Der Vermarkter von touristischen Aufenthalten ist verpflichtet an die Polizei Informationen im Zusammenhang mit den Aufenthalten seiner Mieter weiterzuleiten.
18) Ausdrückliche Verpflichtung die Grundregeln des Zusammenlebens zu achten und einzuhalten, sowie die öffentliche Ordnung und gegebenenfalls die interne Regelung einer Hausgemeinschaft und diese Vorschriften den Kunden oder Nutzer mitzuteilen.
19) Die Formalisierung von Verträgen für einzelne Zimmer ist nicht erlaubt.
20) Erlaubt ist nur die Vermarktung von touristischen Aufenthalten in Gebäuden oder Häusern mit einem Mindestalter von 10 Jahren.
21) Neue Vermarktungen von touristischen Aufenthalten in Häusern in ländlich geschützten Gebieten sind, sofern nicht anders in der PIAT oder PTI angegeben, nicht gestattet.
22) Es muss mindestens ein Badezimmer für jeden vierten Schlafplatz existieren.
23) Die Eigentümer von touristischen Einrichtungen oder Vermarkter müssen, mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers und unter den Bedingungen, die im Gesetz verankert sind, eine vorübergehende oder endgültig Abmeldung ihrer Tätigkeit mitteilen und diese in der entsprechenden Verwaltung eintragen lassen, unter Beachtung der Ausnahmen und Auswirkungen, die gesetzlich festgelegt sind.
24) In Mehrfamilienhäusern werden die touristischen Plätze für 5 Jahre, verlängerbar, erworben.
25) Neue Verstöße werden eingestuft und andere bestehende Formulierungen geändert.
26) Die Summe der vorgesehenen Sanktionen für illegale Angebote wird deutlich erhöht, und man sieht vor Geldbußen zwischen 20.001 und 40.000 € festzulegen, wenn sich der Verstoss auf die Nicht-Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Ausübung der Tätigkeit in Bezug auf die Vermarktung von touristischen Aufenthalten in Behausungen bezieht. Zudem wird eine zusätzliche Sanktion eingeführt, die eine vorübergehende Aussetzung der Aktivität bedeutet.
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